Die Satzungen der Stubengesellschaft

Name, Zweck, Sitz

  

 

1

Die «Gesellschaft der Trinkstube zu Rheinau» (Stubengesellschaft) bezweckt die Weiterführung der gesellschaftlichen und kulturellen Tradition der alten Rheinauer Herrengilde. Im Mittelpunkt stehen die Pflege unseres Kulturgutes sowie das Interesse an den geschichtlichen Überlieferungen des Halb- inselstädtchens Rheinau und der alten Rheinauer Trinkstubengesellschaft.

Name

Zweck

 
 

2

Die Stubengesellschaft hat ihren Sitz in Rheinau. Als Zustellorte gelten die Adressen des Baumeisters und des Statthalters.

Sitz

 
 
   

Mitgliedschaft

   
 

3

Die Mitgliedschaft steht Personen männlichen Geschlechts offen, die an der traditionellen Kultur- pflege in Rheinau interessiert sind und sich über entsprechende kulturfördernde Beiträge ausweisen können.

Mitglieder-
anforderungen

 
 

4

Die Gesellschaft soll nicht mehr als fünfundzwanzig Mitglieder umfassen.

Mitgliederzahl

 
 

5

Zur Aufnahme neuer Mitglieder bedarf es der Einstimmigkeit der Anwesenden.

Aufnahme-
bestimmungen

 
 

6

Die Aufnahme neuer Mitglieder wird in einem vom Gesellschaftsbot erlassenen «Reglement über die Aufnahme neuer Mitglieder» geregelt.

Aufnahme-
Reglement

 
 

7

Die Eintrittsgebühr wird durch den Hauptbot festgelegt. Sie beträgt mindestens das Doppelte des Jahresbeitrages. Mitglieder, die noch in der Ausbildung stehen, können die Eintrittsgebühr bis Ende der Ausbildung in mehrerern Raten bezahlen.

Eintritts-
gebühr

 
 

8

Wer als Mitglied in die Stubengesellschaft aufgenommen ist, trägt den Titel eines «Stubengesellen». Vorbehalten bleiben die Titel der Vorsteherschaftsmitglieder gemäss Satzung 22.

Mitglieder-
bezeichnung

 
 

9

Ein Austritt ist nur auf Ende des Gesellschäftsjahres und nach Einreichen einer schriftlichen Austrittserklärung möglich.
Stubengesellen, die aus Gründen des Alters, der Gesundheit oder der Domizilverlagerung nicht mehr regelmässig an den Zusammenkünften der Gesellschaft teilnehmen können, werden auf Antrag an die Vorsteherschaft und durch Beschluss des Hauptbots von der Präsenzpflicht an den Anlässen der Gesellschaft befreit. Sie behalten ihren Status als Stubengeselle bei, erhalten weiterhin die Mitgliederinformationen und sind zu allen Anlässen eingeladern, jedoch von der Abmeldepflicht entbunden. Eine sich aus der reduzierten Teilnahme allenfalls ergebende Anpassung des Jahresbeiträges wird einvernehmlich durch die Vorsteherschaft geregelt.

Austritt

 
 

10

Wer an zwei aufeinanderfolgenden Jahresboten unentschuldigt fernbleibt oder den Jahresbeitrag  verweigert, geht der Mitgliedschaft verlustig.

Ausschluss

 

 
 

11

Der Gesellschaftsbot kann zudem Mitglieder mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen aus- schliessen, wenn sie sich in krasser Weise in Widerspruch zur Satzung 1 setzen oder durch ihr Verhalten dem Ansehen der Stubengesellschaft Schaden zufügen. Der Ausschluss kann ohne Angabe des Grundes erfolgen.  
 

12

Ausgetretene, ausgeschlossene oder durch den Tod dahingegangene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

Ansprüche bei Aufhebung der Mitgliedschaft

 
 
   

Gesellschaftsbot

   
 

13

Oberstes Organ der Stubengesellschaft ist der Ge- sellschaftsbot, das heisst die Mitgliederversammlung.

Gesellschafts-
bot

 
 

14

Die Einladung zu einem Bot muss unter Ankündigung der Traktanden mindestens zwei Wochen vor dem Anlass allen Mitgliedern zugestellt werden.

Einladung

 
 

15

Wenigstens jährlich einmal findet der Gesellschaftsbot als Hauptbot statt.

Hauptbot

 
 

16

Ein ausserordentlicher Gesellschaftsbot wird durch die Vorsteherschaft einberufen. Er kann auch durch eine schriftliche Eingabe, welche von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unterzeichnet ist, verlangt werden. Im letzteren Fall muss der Bot innert einer Frist von zwei Monaten einberufen werden.

ausser-
ordentlicher
Bot

 
 

17

Die Geschäfte und Befugnisse des Gesellschaftsbots sind:
  • Abnahme des Protokolls
  • Abnahme des präsidialen Jahresberichts
  • Abnahme der Jahresrechnung auf Antrag der Revisoren
  • Wahl der Vorsteherschaftsmitglieder und der Revisoren
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Entbindung von der Präsenzpflicht gemäss Artikel 9
  • Ehrungen
  • Festlegen des Mitgliederbeitrages und der Eintrittsgebühr
  • Festlegen der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
  • Genehmigung des Jahresprogrammes
  • Genehmigung von Projekten
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Erlass von Reglementen und zeremoniellen Vorschriften
  • Behandeln von Mitgliederanträgen
  • Änderung der Satzungen
  • Auflösung der Gesellschaft

Geschäfte und Befugnisse des Gesellschafts-
bots

 
 

18

Anträge von Mitgliedern müssen mindestens dreissig Tage vor einem Gesellschaftsbot eingereicht werden.

Anträge von Mitgliedern

 
 

19

Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr, in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmen.

Wahlen

 
 

20

Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmen. Vorbehalten sind die in den Satzungen 5, 11, 40 und 43 genannten Bestimmungen.

Abstimmungen

 

 
 
   

Vorsteherschaft

   
 

21

Die Vorsteherschaft vertritt und kommuniziert die Gesellschaft nach aussen und besorgt die Geschäf- te, welche nicht dem Gesellschaftsbot vorbehalten sind.

Pflichten und Befugnisse der Vorsteher- schaft

 
 

22

Die Vorsteherschaft besteht aus
  • dem Baumeister als Präses
  • dem Statthalter
  • dem Gesellschaftsmeister
  • dem Gesellschaftsschreiber
  • dem Gesellschaftsquästor
  • dem Stubenmeister

Zusammen-
setzung der
Vorsteher-
schaft

 
 

23

Der Baumeister führt den Vorsitz der Gesellschaftsbote und die Präsidialgeschäfte. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit einem weiteren Vorsteherschaftsmitglied

Baumeister

 
 

24

Der Statthalter ist Stellvertreter des Baumeisters. Er leitet die Vorsteherschaftssitzungen. Er organisiert in Abstimmung mit der Vorsteherschaft die Gesellen- anlässe.

Statthalter

 
 

25

Der Gesellschaftsmeister organisiert in Abstimmung mit der Vorsteherschaft das Fastnachtsmahl und andere, durch die Vorsteherschaft beschlossene Anlässe. Bei der Aufnahme von Neumitgliedern übt er die Funktion eines Contrapräsidenten aus.

Gesellschafts-
meister

 
 

26

Der Gesellschaftsschreiber führt das Aktuariat.

Gesellschafts-
schreiber

 
 

27

Der Gesellschaftsquästor besorgt die Finanzen.

Quästor

 
 

28

Der Stubenmeister führt das Inventar und besorgt die Archivierungen.

Stubenmeister

 
 

29

Bei Abstimmungen in der Vorsteherschaft entscheidet das Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präses. Die Vorsteherschaft ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Abstimmungen und Beschluss-
fähigkeit der Vorsteher-
schaft

 
 

30

Die Vorsteherschaft kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Ausschuss bestimmen.

Ausschuss

 
 

31

Die Amtsdauer der Vorsteherschaftsmitglieder beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.

Amtsdauer der Vorsteher-
schaft

 
 
   

Revisoren

   
 

32

Die Gesellschaft ernennt zwei Rechnungsrevisoren. Sie überprüfen das Finanzwesen und die Jahres- rechnung und erstatten am Hauptbot schriftlich Bericht.

Pflichten und Befugnisse der Revisoren

 
 

33

Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt höchstens vier Jahre. Alle zwei Jahre muss einer der beiden Revisoren durch Neuwahl ersetzt werden.

Amtsdauer der Revisoren

 
 
   

Gesellschaftsjahr

   
 

34

Das Gesellschafts- und Rechnungsjahr beginnt am ersten Weinmond und endet am dreissigsten Herbstmond.

Gesellschafts-
jahr

 
 

35

Der Hauptbot wird im Herbst, nach Beginn des neuen Gesellschaftsjahres, abgehalten.

Hauptbot

 
 

36

Um die Fastnachtszeit findet ein Gesellschaftsessen statt.

Fastnachts-
mahl

 
 

37

Gesellenanlässe finden periodisch statt

Gesellen-
anlässe

 
 
   

Finanzen

   
 

38

Die Gesellschaftskasse wird in erster Linie durch Beiträge der Mitglieder und Eintrittsgebühren gespeist; im Weiteren durch Einnahmen aus Aktionen und Zuwendungen. Daraus sind das Jahresprogramm und spezielle Projekte zu finanzieren. Es können Fonds gebildet werden.

Einnahmen und Vermögens-
verwaltung

 
 

39

Für die Verbindlichkeit haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.

Haftung

 
 
   

Auflösung

   
 

40

Die Auflösung der Stubengesellschaft kann nur mit drei Vierteln der Stimmen sämtlicher Mitglieder beschlossen werden.

Beschluss-
 fähigkeit bei Auflösung

 
 

41

Bei Auflösung werden gesellschaftsbezogene Objekte und die Archivalien der Gemeinde Rheinau zur Aufbewahrung gegeben mit der Auflage, diese gegebenenfalls einer späteren Vereinigung, welche die in Satzung 1 genannten Zwecke verfolgt, auf Wunsch zu übergeben.

Übergabe von Objekten und Archivalien

 
 

42

Über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens entscheidet der Bot, welcher die Auflösung beschlossen hat.

Auflösung des Vermögens

 
 
   

Satzungsrevision

   
 

43

Für die Änderung dieser Satzungen bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen.

Änderung der Satzungen

 
   

Gültigkeit

   
 

44

Diese Satzungen wurden am Hauptbot des vierten Nebelung des Jahres 2006 beschlossen und treten mit diesem Datum in Kraft. Sie ersetzen die ur- sprüngliche Fassung vom ersten Wonnemonat des Jahres 1985 sowie die Revisionen von 1987, 1991, 1995 und 2001.

Gültigkeit