Name, Zweck, Sitz
1 |
Die «Gesellschaft der Trinkstube zu Rheinau» (Stubengesellschaft) bezweckt die Weiterführung der gesellschaftlichen und kulturellen Tradition der alten Rheinauer Herrengilde. Im Mittelpunkt stehen die Pflege unseres Kulturgutes sowie das Interesse an den geschichtlichen Überlieferungen des Halb- inselstädtchens Rheinau und der alten Rheinauer Trinkstubengesellschaft. |
Name Zweck |
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Die Stubengesellschaft hat ihren Sitz in Rheinau. Als Zustellorte gelten die Adressen des Baumeisters und des Statthalters. |
Sitz |
Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft steht Personen männlichen Geschlechts offen, die an der traditionellen Kultur- pflege in Rheinau interessiert sind und sich über entsprechende kulturfördernde Beiträge ausweisen können. |
Mitglieder- |
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Die Gesellschaft soll nicht mehr als fünfundzwanzig Mitglieder umfassen. |
Mitgliederzahl |
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Zur Aufnahme neuer Mitglieder bedarf es der Einstimmigkeit der Anwesenden. |
Aufnahme- |
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6 |
Die Aufnahme neuer Mitglieder wird in einem vom Gesellschaftsbot erlassenen «Reglement über die Aufnahme neuer Mitglieder» geregelt. |
Aufnahme- |
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7 |
Die Eintrittsgebühr wird durch den Hauptbot festgelegt. Sie beträgt mindestens das Doppelte des Jahresbeitrages. Mitglieder, die noch in der Ausbildung stehen, können die Eintrittsgebühr bis Ende der Ausbildung in mehrerern Raten bezahlen. |
Eintritts- |
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8 |
Wer als Mitglied in die Stubengesellschaft aufgenommen ist, trägt den Titel eines «Stubengesellen». Vorbehalten bleiben die Titel der Vorsteherschaftsmitglieder gemäss Satzung 22. |
Mitglieder- |
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9 |
Ein Austritt ist nur auf Ende des Gesellschäftsjahres und nach Einreichen einer schriftlichen Austrittserklärung möglich. Stubengesellen, die aus Gründen des Alters, der Gesundheit oder der Domizilverlagerung nicht mehr regelmässig an den Zusammenkünften der Gesellschaft teilnehmen können, werden auf Antrag an die Vorsteherschaft und durch Beschluss des Hauptbots von der Präsenzpflicht an den Anlässen der Gesellschaft befreit. Sie behalten ihren Status als Stubengeselle bei, erhalten weiterhin die Mitgliederinformationen und sind zu allen Anlässen eingeladern, jedoch von der Abmeldepflicht entbunden. Eine sich aus der reduzierten Teilnahme allenfalls ergebende Anpassung des Jahresbeiträges wird einvernehmlich durch die Vorsteherschaft geregelt. |
Austritt |
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10 |
Wer an zwei aufeinanderfolgenden Jahresboten unentschuldigt fernbleibt oder den Jahresbeitrag verweigert, geht der Mitgliedschaft verlustig. |
Ausschluss
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Der Gesellschaftsbot kann zudem Mitglieder mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen aus- schliessen, wenn sie sich in krasser Weise in Widerspruch zur Satzung 1 setzen oder durch ihr Verhalten dem Ansehen der Stubengesellschaft Schaden zufügen. Der Ausschluss kann ohne Angabe des Grundes erfolgen. | |||
12 |
Ausgetretene, ausgeschlossene oder durch den Tod dahingegangene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen. |
Ansprüche bei Aufhebung der Mitgliedschaft |
Gesellschaftsbot |
13 |
Oberstes Organ der Stubengesellschaft ist der Ge- sellschaftsbot, das heisst die Mitgliederversammlung. |
Gesellschafts- |
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14 |
Die Einladung zu einem Bot muss unter Ankündigung der Traktanden mindestens zwei Wochen vor dem Anlass allen Mitgliedern zugestellt werden. |
Einladung |
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15 |
Wenigstens jährlich einmal findet der Gesellschaftsbot als Hauptbot statt. |
Hauptbot |
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16 |
Ein ausserordentlicher Gesellschaftsbot wird durch die Vorsteherschaft einberufen. Er kann auch durch eine schriftliche Eingabe, welche von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unterzeichnet ist, verlangt werden. Im letzteren Fall muss der Bot innert einer Frist von zwei Monaten einberufen werden. |
ausser- |
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17 |
Die Geschäfte und Befugnisse des Gesellschaftsbots sind:
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Geschäfte und Befugnisse des Gesellschafts- |
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18 |
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens dreissig Tage vor einem Gesellschaftsbot eingereicht werden. |
Anträge von Mitgliedern |
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19 |
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr, in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmen. |
Wahlen |
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20 |
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmen. Vorbehalten sind die in den Satzungen 5, 11, 40 und 43 genannten Bestimmungen. |
Abstimmungen
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Vorsteherschaft |
21 |
Die Vorsteherschaft vertritt und kommuniziert die Gesellschaft nach aussen und besorgt die Geschäf- te, welche nicht dem Gesellschaftsbot vorbehalten sind. |
Pflichten und Befugnisse der Vorsteher- schaft |
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22 |
Die Vorsteherschaft besteht aus
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Zusammen- |
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23 |
Der Baumeister führt den Vorsitz der Gesellschaftsbote und die Präsidialgeschäfte. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit einem weiteren Vorsteherschaftsmitglied |
Baumeister |
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24 |
Der Statthalter ist Stellvertreter des Baumeisters. Er leitet die Vorsteherschaftssitzungen. Er organisiert in Abstimmung mit der Vorsteherschaft die Gesellen- anlässe. |
Statthalter |
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25 |
Der Gesellschaftsmeister organisiert in Abstimmung mit der Vorsteherschaft das Fastnachtsmahl und andere, durch die Vorsteherschaft beschlossene Anlässe. Bei der Aufnahme von Neumitgliedern übt er die Funktion eines Contrapräsidenten aus. |
Gesellschafts- |
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26 |
Der Gesellschaftsschreiber führt das Aktuariat. |
Gesellschafts- |
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27 |
Der Gesellschaftsquästor besorgt die Finanzen. |
Quästor |
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28 |
Der Stubenmeister führt das Inventar und besorgt die Archivierungen. |
Stubenmeister |
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29 |
Bei Abstimmungen in der Vorsteherschaft entscheidet das Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präses. Die Vorsteherschaft ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. |
Abstimmungen und Beschluss- |
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30 |
Die Vorsteherschaft kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Ausschuss bestimmen. |
Ausschuss |
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31 |
Die Amtsdauer der Vorsteherschaftsmitglieder beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit. |
Amtsdauer der Vorsteher- |
Revisoren |
32 |
Die Gesellschaft ernennt zwei Rechnungsrevisoren. Sie überprüfen das Finanzwesen und die Jahres- rechnung und erstatten am Hauptbot schriftlich Bericht. |
Pflichten und Befugnisse der Revisoren |
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33 |
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt höchstens vier Jahre. Alle zwei Jahre muss einer der beiden Revisoren durch Neuwahl ersetzt werden. |
Amtsdauer der Revisoren |
Gesellschaftsjahr |
34 |
Das Gesellschafts- und Rechnungsjahr beginnt am ersten Weinmond und endet am dreissigsten Herbstmond. |
Gesellschafts- |
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35 |
Der Hauptbot wird im Herbst, nach Beginn des neuen Gesellschaftsjahres, abgehalten. |
Hauptbot |
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36 |
Um die Fastnachtszeit findet ein Gesellschaftsessen statt. |
Fastnachts- |
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37 |
Gesellenanlässe finden periodisch statt |
Gesellen- |
Finanzen |
38 |
Die Gesellschaftskasse wird in erster Linie durch Beiträge der Mitglieder und Eintrittsgebühren gespeist; im Weiteren durch Einnahmen aus Aktionen und Zuwendungen. Daraus sind das Jahresprogramm und spezielle Projekte zu finanzieren. Es können Fonds gebildet werden. |
Einnahmen und Vermögens- |
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39 |
Für die Verbindlichkeit haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. |
Haftung |
Auflösung |
40 |
Die Auflösung der Stubengesellschaft kann nur mit drei Vierteln der Stimmen sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. |
Beschluss- |
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41 |
Bei Auflösung werden gesellschaftsbezogene Objekte und die Archivalien der Gemeinde Rheinau zur Aufbewahrung gegeben mit der Auflage, diese gegebenenfalls einer späteren Vereinigung, welche die in Satzung 1 genannten Zwecke verfolgt, auf Wunsch zu übergeben. |
Übergabe von Objekten und Archivalien |
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42 |
Über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens entscheidet der Bot, welcher die Auflösung beschlossen hat. |
Auflösung des Vermögens |
Satzungsrevision |
43 |
Für die Änderung dieser Satzungen bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen. |
Änderung der Satzungen |
Gültigkeit |
44 |
Diese Satzungen wurden am Hauptbot des vierten Nebelung des Jahres 2006 beschlossen und treten mit diesem Datum in Kraft. Sie ersetzen die ur- sprüngliche Fassung vom ersten Wonnemonat des Jahres 1985 sowie die Revisionen von 1987, 1991, 1995 und 2001. |
Gültigkeit |